Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 2 Sachliche Geltung
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2 OWiG →
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- BGH, 21.04.1959 – 1 StR 504/58Zitiert von 3
- VG Schleswig, 07.06.2023 – 4 A 49/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 23.06.2021 – 17 L 225/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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22.07.1997 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I 1870)
BGBl. 1997 I S. 1870
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.